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Aufzucht >>> Zuchtgenehmigung

Wir stellen hier nun eine Amtliche Zuchterlaubnis vor. Sie kann, abhängig von von Kreis und Bundesland, unterschiedlich sein. Der Grundsatz bleibt aber der Gleiche.

Beispiel Zuchtgenehmigung:

Vollzug des Tierseuchengesetzes
Hier: Ihr Antrag nach § 17 g des Tierseuchengesetzes

Sehr geehrter Herr Antragsteller,

Aufgrund Ihres Antrages ergeht folgende Entscheidung:

  •  Ihnen wird gemäß § 17 g des Tierseuchengesetzes die Genehmigung / Erlaubnis erteilt,
    Papageien / Sittiche im Bereich Ihres Anwesens züchten und mit Papageien / Sittichen zu handeln.
    (Anmerkung: Die Zuchterlaubnis wird Ortsabhängig erteilt. Schon ein Umzug in ein anderes Gebäude erfordert eine neue Beantragung!)

  •  Als für die genannte Tätigkeit verantwortliche Person wird Herr Antragssteller,
    wh. Straße Nr. in 00000 Wohnort bestimmt.

  •  Für diese Erlaubnis wird eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 280.- DM festgesetzt.

Nebenbestimmungen:

  •  Über den Besitz, den Erwerb und die Abgabe von Sittichen und Papageien ist genau Buch zu führen. Die Bücher sind auf Verlangen den Kontrollbeamten, dem Amtstierarzt bzw. Amtsarzt vorzulegen. Die Bücher dürfen frühestens zwei Jahre nach der letzten. Eintragung vernichtet werden.

  •  Die einzelnen Papageien -und Sittichvögel müssen mit Fußringen versehen sein, die nummeriert sind und nur einmal verwendet werden können. Diese Kennzeichnungspflicht entfällt, soweit Papageien und Sittiche gemäß §§ 7 und 8 der Bundesartenschutzverordnung oder gemäß Rechtsakten des Rates oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften auf dem Gebiet des Arten -oder des Tierseuchenschutzes bereits gekennzeichnet sind.

  •  Die Nachzucht ist spätestens mit dem Zeitpunkt des Flüggewerdens zu beringen und in das Kontrollbuch einzutragen.

  •  Vorschriftsmäßige Kontrollbücher und Fußringe können bei der Wirtschaftsgemeinschaft Zoologischer Fachbetriebe GmbH, Postfach 1420, 63204 Langen bezogen werden oder von einem eingetragenen Züchterverein (AZ Vogelzucht), wenn diese Fußringe behördlich zur Kennzeichnung zugelassen sind. Ein solcher Züchterverein darf Fußringe allerdings nur an seine Mitglieder abgeben. Eine Abschrift der vorliegenden Genehmigung ist für die Wirtschaftsgemeinschaft Zoologischer Fachbetriebe GmbH oder den Züchterverein bestimmt. Bei der genannten Wirtschaftsgemeinschaft Zoologischer Fachbetriebe GmbH kann auch das Nachweisbuch bezogen werden. Die Abgabe von Fußringen durch Züchter und Händler ist verboten. Nicht verwendete Fußringe sind zwei Jahre nach Bezug aufzubewahren.

  •  Treten mehrfach Krankheits -und Todesfälle in Ihrem Vogel bestand auf, so ist die Ortspolizeibehörde oder der amtliche Tierarzt sofort zu benachrichtigen. Auf Anforderung sind die toten Tiere zwecks amtlicher Untersuchung abzugeben. Sie oder Ihr Vertreter sind verpflichtet, die entsprechenden Besichtigungen und Untersuchungen in Ihrem Vogelbestand zu dulden.

  •  Über die Aufnahme, den Erwerb oder die Abgabe von Papageien und Sittichen, über den Beginn und die Dauer einer Behandlung gegen Psittakose und die dabei verwendeten Arzneimittel ist Buch zu führen. Das Buch muss gebunden und mit Seitenzahlen versehen sein. In das Buch sind unverzüglich die in § 4 Psittakose -Verordnung geforderten Eintragungen mit Tinte, Tintenstift oder urkundenechtem Kugelschreiber vorzunehmen. Die Beseitigung nicht verwendeter Fußringe ist in dem Buch zu vermerken. Nach der letzten Eintragung ist dieses Buch mindestens zwei Jahre aufzubewahren.

  •  Bei der Abgabe von Papageien / Sittichen an Unbekannte wird empfohlen, zur Legitimierung und Sicherung einer ggf. erforderlich werdenden Seuchenbekämpfung Namen und genaue Anschrift des Erwerbers zu erfassen und diese Daten mit einem amtlichen Dokument des Erwerbers zu vergleichen, z. B. einem Personalausweis oder Reisepass.

  •  Im Falle des Ausbruches der Psittakose dürfen im Quarantäneraum keine anderen Tiere außer den abzusondernden Vögeln gehalten werden.

  •  lm Falle des Ausbruches oder des Verdachtes des Ausbruches der Psittakose in Ihrem Vogel bestand gilt schon vor der amtlichen Feststellung folgendes:
    a) Vögel jeder Art dürfen weder in den Bestand verbracht noch aus dem Bestand entfernt werden. Futter und Einstreu sowie sonstige Gegenstände, die mit den Vögeln oder deren Ausscheidungen in Berührung gekommen sein können, dürfen ebenfalls nicht entfernt werden.
    b) Verendete oder getötete Vögel jeder Art sind bis zum Eintreffen des amtlichen Tierarztes aufzubewahren und zwar so, dass sie von äußeren Einflüssen geschützt sind und Menschen und Tiere nicht mit ihnen in Berührung kommen können.
     

  •  Auf die in den beiliegenden Merkblättern zusammengestellten gesetzlichen Bestimmungen zur Bekämpfung der Psittakose und für die erforderliche Ausstattung von Quarantäneräumen wird hingewiesen.

  •  Der Vogelbestand darf nur an seinem derzeitigen Unterbringungsort, wie dieser amtstierärztlich bei der Kontrolle festgestellt wurde, gehalten werden.

  •  lm Seuchenfall darf der Quarantäneraum nicht zu anderen Zwecken genutzt werden. Alle darin befindlichen, nicht leicht zu reinigenden bzw. desinfizierenden Gegenstände und Einrichtungen sind im Seuchenfall aus dem Quarantäneraum zu entfernen.

  •  Für die Reinigung und Desinfektion von Käfigeinrichtungen ist eine Handwaschvorrichtung einzurichten. Die Aufstellung eines stabilen, gut zu reinigenden und desinfizierenden Wasserbehälters ( z. B. stabiler, mehrere Liter fassender Trinkwasserbehälter aus Kunststoff ), ein Auffangbecken ( z. B. eine Schale aus Kunststoff) sowie jeweils ein Spender mit Reinigungs -und Desinfektionslösung sind vorrätig zu halten.

  •  Für die Aufnahme von Vögeln im Seuchenfall sind leicht zu reinigende und desinfizierbare Käfige in ausreichender Zahl und Größe bereit zu halten. Die Käfige müssen bezüglich Größe und Besatzdichte so bemessen sein, dass sich die Tiere darin ausreichend bewegen können und so gestaltet sein, dass eine Verletzungsgefahr ausgeschlossen ist.

  •  Es dürfen nur so viele Papageienvögel gehalten werden, dass sie im Seuchenfall alle in den zugelassenen Quarantäneräumen untergebracht werden können.

  •  Alle Änderungen persönlicher oder sachlicher Art (z. B. Einrichtung eines separaten Quarantäneraumes) des in dieser Erlaubnis festgestellten Sachverhaltes sind dem Veterinäramt des Landratsamtes binnen 5 Tagen nach Eintritt der Änderungen unaufgefordert mitzuteilen.

  •  Die vorstehende Erlaubnis kann widerrufen werden, wenn die in der Erlaubnis verfügten Nebenbestimmungen nicht eingehalten werden, nachträglich für die Erteilung dieser Erlaubnis maßgebende Voraussetzungen wegfallen oder wenn Verstöße gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen festgestellt werden.

  •  Wir weisen darauf hin, dass Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Nebenbestimmungen als Ordnungswidrigkeiten nach dem Tierseuchengesetz geahndet werden können. Die Geldbuße hierfür kann im Einzelfall bis zu 50.000.- DM betragen.

Begründung:

  • Die vorstehende Erlaubnis / Genehmigung ist erforderlich für das Züchten und Handeln von Papageien und Sittichen. Rechtsgrundlage der Erlaubnispflicht ist § 17 g des Tierseuchengesetzes. Die Befugnis, diese Erlaubnis unter Auflagen zu erteilen, ergibt sich aus § 17 g Abs. 2 und Abs. 3 des Tierseuchengesetzes in Verbindung mit der Psittakose -Verordnung. Nach § 5 Abs. 1 des baden -württembergischen Gesetzes zur Ausführung des Tierseuchengesetzes i. d. F. der Bek. vom 19. November 1987 (GBI. S. 525) i. V. m. § 1 der Verordnung des Ministeriums Ländlicher Raum über Zuständigkeiten nach dem Tierschutzrecht vom 29. April 2002 (GBI. S. 199) ist das Landratsamt die für die Erteilung Ihrer Erlaubnis zuständige Behörde. Unsere Zuständigkeit ergibt sich zudem aus § 13 Abs. 1 Nr. 1 des Landesverwaltungsgesetzes i. d. F. vom 2. Januar 1984 (GBI. S. 101) sowie aus § 3 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes vom 21. Juni 1977 (GBI. S. 227). Nach Prüfung Ihres Antrages konnte die vorstehende Erlaubnis erteilt werden, nachdem Sie die Voraussetzungen für die Erlaubniserteilung nach dem Tierseuchengesetz zum Zeitpunkt der Antragsteilung und auch gegenwärtig nach den hiesigen Erkenntnissen erfüllen. Die Erlaubnis kann widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen, die zu einer Erteilung führen würden, nicht mehr vorliegen. Das Amt für Lebensmittelüberwachung und Veterinärwesen beim Landratsamt behält sich vor, Überprüfungen und Kontrollen Ihrer Tätigkeit im Zuständigkeitsbereich des Landratsamtes vorzunehmen.
     

  • Um die Einhaltung der tierseuchenrechtlichen Vorschriften sicher zu stellen, war die Erlaubnis mit den genannten Nebenbestimmungen zu versehen. Diese Nebenbestimmungen sind erforderlich, geeignet und angemessen, um einwandfreie Zustände beim Züchten und Handeln von Papageien und Sittichen zu gewährleisten und somit zu verhindern, dass die spezielle Papageienkrankheit "Psittakose" (Ornithose), die auf den Menschen übertragen werden kann, verbreitet wird. Rechtsgrundlage: § 36 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes (L VwVfG). Ohne die genannten Nebenbestimmungen hätte die vorstehende Erlaubnis nicht erteilt werden dürfen.
     

  • Gebühr:
    Für diese Entscheidung erheben wir eine Gebühr in Höhe von 280,00.- DM. Diese Gebührenentscheidung ergeht gemäß §§ 1,2,4,8 und 12 des Landesgebührengesetzes (LGebG) vom 21. März 1961 ( GBI. S. 59) i. V. m. der "Verordnung der Landesregierung über die Festsetzung der Gebührensätze für Amtshandlungen der staatlichen Behörden" (Gebührenverordnung -GebVO -) vom 28. Juni 1993 ( GBI. S. 381 ber. S. 643), wobei hier die Gebührenziffer 52 maßgeblich ist. Der Verordnungsgeber hat unter der Gebührenziffer 52 eine Rahmengebühr zwischen mindestens 50.-DM und höchstens 500.- DM festgelegt. Bei der Bemessung unserer Gebühr waren der Verwaltungsaufwand, die Bedeutung des Gegenstandes, Ihr wirtschaftliches oder sonstiges Interesse sowie Ihre wirtschaftlichen Verhältnisse maßgebend, soweit diese bekannt waren. Hierzu wird Ihnen ein gesonderter Abgabenbescheid noch zugehen.

Rechtsbehelfsbelehrung:

  • Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Landratsamt Rhein -Neckar -Kreis mit Sitz in Heidelberg, insbesondere auch beim Veterinäramt in 69168 Wiesloch, Adelsförsterpfad 7, schriftlich oder zur Niederschrift Widerspruch erhoben werden. Die Frist wird auch gewahrt, wenn der Widerspruch schriftlich bei dem Regierungspräsidium Karlsruhe, 76247 Karlsruhe oder zur Niederschrift bei dem Regierungspräsidium Karlsruhe, Schloßplatz 1 -3 in 76131 Karlsruhe eingelegt wird.

Mit freundlichen Grüßen
Ihr Landratsamt



erstellt 15.09.2004 von Stephan | Mona | überarbeitet am 11.03.2010 von ID: 73 | SID: 7000-0


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