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Wir stellen
hier nun eine Amtliche Zuchterlaubnis vor. Sie kann, abhängig von von
Kreis und Bundesland, unterschiedlich sein. Der Grundsatz bleibt aber der
Gleiche.
Beispiel Zuchtgenehmigung:
Vollzug des Tierseuchengesetzes
Hier: Ihr Antrag nach § 17 g des Tierseuchengesetzes
Sehr geehrter Herr Antragsteller,
Aufgrund Ihres Antrages
ergeht folgende Entscheidung:
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Ihnen wird
gemäß § 17 g des Tierseuchengesetzes die Genehmigung / Erlaubnis
erteilt,
Papageien / Sittiche im Bereich Ihres Anwesens züchten und mit Papageien
/ Sittichen zu handeln.
(Anmerkung: Die Zuchterlaubnis wird Ortsabhängig erteilt. Schon ein
Umzug in ein anderes Gebäude erfordert eine neue Beantragung!)
-
Als für die
genannte Tätigkeit verantwortliche Person wird Herr Antragssteller,
wh. Straße Nr. in 00000 Wohnort bestimmt.
-
Für diese
Erlaubnis wird eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 280.- DM festgesetzt.
Nebenbestimmungen:
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Über den
Besitz, den Erwerb und die Abgabe von Sittichen und Papageien ist genau
Buch zu führen. Die Bücher sind auf Verlangen den Kontrollbeamten, dem
Amtstierarzt bzw. Amtsarzt vorzulegen. Die Bücher dürfen frühestens zwei
Jahre nach der letzten. Eintragung vernichtet werden.
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Die
einzelnen Papageien -und Sittichvögel müssen mit Fußringen versehen
sein, die nummeriert sind und nur einmal verwendet werden können. Diese
Kennzeichnungspflicht entfällt, soweit Papageien und Sittiche gemäß §§ 7
und 8 der Bundesartenschutzverordnung oder gemäß Rechtsakten des Rates
oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften auf dem Gebiet des
Arten -oder des Tierseuchenschutzes bereits gekennzeichnet sind.
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Die
Nachzucht ist spätestens mit dem Zeitpunkt des Flüggewerdens zu beringen
und in das Kontrollbuch einzutragen.
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Vorschriftsmäßige Kontrollbücher und Fußringe können bei der
Wirtschaftsgemeinschaft Zoologischer Fachbetriebe GmbH, Postfach 1420,
63204 Langen bezogen werden oder von einem eingetragenen Züchterverein
(AZ Vogelzucht), wenn diese Fußringe behördlich zur Kennzeichnung
zugelassen sind. Ein solcher Züchterverein darf Fußringe allerdings nur
an seine Mitglieder abgeben. Eine Abschrift der vorliegenden Genehmigung
ist für die Wirtschaftsgemeinschaft Zoologischer Fachbetriebe GmbH oder
den Züchterverein bestimmt. Bei der genannten Wirtschaftsgemeinschaft
Zoologischer Fachbetriebe GmbH kann auch das Nachweisbuch bezogen
werden. Die Abgabe von Fußringen durch Züchter und Händler ist verboten.
Nicht verwendete Fußringe sind zwei Jahre nach Bezug aufzubewahren.
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Treten
mehrfach Krankheits -und Todesfälle in Ihrem Vogel bestand auf, so ist
die Ortspolizeibehörde oder der amtliche Tierarzt sofort zu
benachrichtigen. Auf Anforderung sind die toten Tiere zwecks amtlicher
Untersuchung abzugeben. Sie oder Ihr Vertreter sind verpflichtet, die
entsprechenden Besichtigungen und Untersuchungen in Ihrem Vogelbestand
zu dulden.
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Über die
Aufnahme, den Erwerb oder die Abgabe von Papageien und Sittichen, über
den Beginn und die Dauer einer Behandlung gegen Psittakose und die dabei
verwendeten Arzneimittel ist Buch zu führen. Das Buch muss gebunden und
mit Seitenzahlen versehen sein. In das Buch sind unverzüglich die in § 4
Psittakose -Verordnung geforderten Eintragungen mit Tinte, Tintenstift
oder urkundenechtem Kugelschreiber vorzunehmen. Die Beseitigung nicht
verwendeter Fußringe ist in dem Buch zu vermerken. Nach der letzten
Eintragung ist dieses Buch mindestens zwei Jahre aufzubewahren.
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Bei der
Abgabe von Papageien / Sittichen an Unbekannte wird empfohlen, zur
Legitimierung und Sicherung einer ggf. erforderlich werdenden
Seuchenbekämpfung Namen und genaue Anschrift des Erwerbers zu erfassen
und diese Daten mit einem amtlichen Dokument des Erwerbers zu
vergleichen, z. B. einem Personalausweis oder Reisepass.
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Im Falle
des Ausbruches der Psittakose dürfen im Quarantäneraum keine anderen
Tiere außer den abzusondernden Vögeln gehalten werden.
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lm Falle
des Ausbruches oder des Verdachtes des Ausbruches der Psittakose in
Ihrem Vogel bestand gilt schon vor der amtlichen Feststellung folgendes:
a) Vögel jeder Art dürfen weder in den Bestand verbracht noch aus
dem Bestand entfernt werden. Futter und Einstreu sowie sonstige
Gegenstände, die mit den Vögeln oder deren Ausscheidungen in Berührung
gekommen sein können, dürfen ebenfalls nicht entfernt werden.
b) Verendete oder getötete Vögel jeder Art sind bis zum
Eintreffen des amtlichen Tierarztes aufzubewahren und zwar so, dass sie
von äußeren Einflüssen geschützt sind und Menschen und Tiere nicht mit
ihnen in Berührung kommen können.
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Auf die in
den beiliegenden Merkblättern zusammengestellten gesetzlichen
Bestimmungen zur Bekämpfung der Psittakose und für die erforderliche
Ausstattung von Quarantäneräumen wird hingewiesen.
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Der
Vogelbestand darf nur an seinem derzeitigen Unterbringungsort, wie
dieser amtstierärztlich bei der Kontrolle festgestellt wurde, gehalten
werden.
-
lm
Seuchenfall darf der Quarantäneraum nicht zu anderen Zwecken genutzt
werden. Alle darin befindlichen, nicht leicht zu reinigenden bzw.
desinfizierenden Gegenstände und Einrichtungen sind im Seuchenfall aus
dem Quarantäneraum zu entfernen.
-
Für die
Reinigung und Desinfektion von Käfigeinrichtungen ist eine
Handwaschvorrichtung einzurichten. Die Aufstellung eines stabilen, gut
zu reinigenden und desinfizierenden Wasserbehälters ( z. B. stabiler,
mehrere Liter fassender Trinkwasserbehälter aus Kunststoff ), ein
Auffangbecken ( z. B. eine Schale aus Kunststoff) sowie jeweils ein
Spender mit Reinigungs -und Desinfektionslösung sind vorrätig zu halten.
-
Für die Aufnahme von
Vögeln im Seuchenfall sind leicht zu reinigende und desinfizierbare
Käfige in ausreichender Zahl und Größe bereit zu halten. Die Käfige
müssen bezüglich Größe und Besatzdichte so bemessen sein, dass sich die
Tiere darin ausreichend bewegen können und so gestaltet sein, dass eine
Verletzungsgefahr ausgeschlossen ist.
-
Es dürfen nur so viele
Papageienvögel gehalten werden, dass sie im Seuchenfall alle in den
zugelassenen Quarantäneräumen untergebracht werden können.
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Alle
Änderungen persönlicher oder sachlicher Art (z. B. Einrichtung eines
separaten Quarantäneraumes) des in dieser Erlaubnis festgestellten
Sachverhaltes sind dem Veterinäramt des Landratsamtes binnen 5 Tagen
nach Eintritt der Änderungen unaufgefordert mitzuteilen.
-
Die
vorstehende Erlaubnis kann widerrufen werden, wenn die in der Erlaubnis
verfügten Nebenbestimmungen nicht eingehalten werden, nachträglich für
die Erteilung dieser Erlaubnis maßgebende Voraussetzungen wegfallen oder
wenn Verstöße gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen festgestellt
werden.
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Wir weisen
darauf hin, dass Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden
Nebenbestimmungen als Ordnungswidrigkeiten nach dem Tierseuchengesetz
geahndet werden können. Die Geldbuße hierfür kann im Einzelfall bis zu
50.000.- DM betragen.
Begründung:
-
Die
vorstehende Erlaubnis / Genehmigung ist erforderlich für das Züchten und
Handeln von Papageien und Sittichen. Rechtsgrundlage der
Erlaubnispflicht ist § 17 g des Tierseuchengesetzes. Die Befugnis, diese
Erlaubnis unter Auflagen zu erteilen, ergibt sich aus § 17 g Abs. 2 und
Abs. 3 des Tierseuchengesetzes in Verbindung mit der Psittakose
-Verordnung. Nach § 5 Abs. 1 des baden -württembergischen Gesetzes zur
Ausführung des Tierseuchengesetzes i. d. F. der Bek. vom 19. November
1987 (GBI. S. 525) i. V. m. § 1 der Verordnung des Ministeriums
Ländlicher Raum über Zuständigkeiten nach dem Tierschutzrecht vom 29.
April 2002 (GBI. S. 199) ist das Landratsamt die für die Erteilung Ihrer
Erlaubnis zuständige Behörde. Unsere Zuständigkeit ergibt sich zudem aus
§ 13 Abs. 1 Nr. 1 des Landesverwaltungsgesetzes i. d. F. vom 2. Januar
1984 (GBI. S. 101) sowie aus § 3 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes
vom 21. Juni 1977 (GBI. S. 227). Nach Prüfung Ihres Antrages konnte die
vorstehende Erlaubnis erteilt werden, nachdem Sie die Voraussetzungen
für die Erlaubniserteilung nach dem Tierseuchengesetz zum Zeitpunkt der
Antragsteilung und auch gegenwärtig nach den hiesigen Erkenntnissen
erfüllen. Die Erlaubnis kann widerrufen werden, wenn die
Voraussetzungen, die zu einer Erteilung führen würden, nicht mehr
vorliegen. Das Amt für Lebensmittelüberwachung und Veterinärwesen beim
Landratsamt behält sich vor, Überprüfungen und Kontrollen Ihrer
Tätigkeit im Zuständigkeitsbereich des Landratsamtes vorzunehmen.
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Um die
Einhaltung der tierseuchenrechtlichen Vorschriften sicher zu stellen,
war die Erlaubnis mit den genannten Nebenbestimmungen zu versehen. Diese
Nebenbestimmungen sind erforderlich, geeignet und angemessen, um
einwandfreie Zustände beim Züchten und Handeln von Papageien und
Sittichen zu gewährleisten und somit zu verhindern, dass die spezielle
Papageienkrankheit "Psittakose" (Ornithose), die auf den Menschen
übertragen werden kann, verbreitet wird. Rechtsgrundlage: § 36 des
Landesverwaltungsverfahrensgesetzes (L VwVfG). Ohne die genannten
Nebenbestimmungen hätte die vorstehende Erlaubnis nicht erteilt werden
dürfen.
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Gebühr:
Für diese Entscheidung erheben wir eine Gebühr in Höhe von 280,00.- DM.
Diese Gebührenentscheidung ergeht gemäß §§ 1,2,4,8 und 12 des
Landesgebührengesetzes (LGebG) vom 21. März 1961 ( GBI. S. 59) i. V. m.
der "Verordnung der Landesregierung über die Festsetzung der
Gebührensätze für Amtshandlungen der staatlichen Behörden"
(Gebührenverordnung -GebVO -) vom 28. Juni 1993 ( GBI. S. 381 ber. S.
643), wobei hier die Gebührenziffer 52 maßgeblich ist. Der
Verordnungsgeber hat unter der Gebührenziffer 52 eine Rahmengebühr
zwischen mindestens 50.-DM und höchstens 500.- DM festgelegt. Bei der
Bemessung unserer Gebühr waren der Verwaltungsaufwand, die Bedeutung des
Gegenstandes, Ihr wirtschaftliches oder sonstiges Interesse sowie Ihre
wirtschaftlichen Verhältnisse maßgebend, soweit diese bekannt waren.
Hierzu wird Ihnen ein gesonderter Abgabenbescheid noch zugehen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
-
Gegen diesen
Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Landratsamt
Rhein -Neckar -Kreis mit Sitz in Heidelberg, insbesondere auch beim
Veterinäramt in 69168 Wiesloch, Adelsförsterpfad 7, schriftlich oder zur
Niederschrift Widerspruch erhoben werden. Die Frist wird auch gewahrt,
wenn der Widerspruch schriftlich bei dem Regierungspräsidium Karlsruhe,
76247 Karlsruhe oder zur Niederschrift bei dem Regierungspräsidium
Karlsruhe, Schloßplatz 1 -3 in 76131 Karlsruhe eingelegt wird.
Mit
freundlichen Grüßen
Ihr Landratsamt |